Allgemeine Geschäftsbedingungen

V 2-6d, gültig ab 1. Januar 2014


1. Offerte und Offertgrundlagen

1.1 Soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nichts anderes definiert ist, gelten SIA Norm 117 (Ausschreibungen und Vergabe von Arbeiten und Lieferungen), SIA Norm 118 (Allg. Bedingungen für Bauarbeiten) und die übrigen SIA Normen und Bedingungen, soweit sie anwendbar sind, in vollem Umfang.

1.2 Die vorliegenden Lieferungsbedingungen bilden integrierende Bestandteile von Offerte und Werkvertrag. Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn diese mit der Angebotsanfrage, in jedem Fall aber vor Offertstellung, eindeutig bekannt gemacht wurden.

1.3 Die Offerte ist gültig während 180 Tagen vom Tage des Angebots an. Die Offerte ist für Nachbestellungen unverbindlich,

1.4 Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Produktspezifikationen können vom Lieferanten sinngemäss auf seine eigenen Produkte übertragen werden.

1.5 Technische Unterlagen des Unternehmers wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind nur annähernd massgebend; der Unternehmer behält sich die ihm notwendig scheinenden Änderungen vor.

1.6 Die Angebote, Zeichnungen, Pläne und Beschriebe des Unternehmers bleiben in seinem Eigentum und dürfen andern Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Falls der Auftrag nicht oder einem Dritten erteilt wird, sind die erwähnten Unterlagen dem Unternehmer wieder zurückzuerstatten.

2. Preise

2.1 In den Preisen nicht inbegriffen und in Regie zu verrechnen sind: Auf Wunsch des Auftraggebers geleistete Überzeit, Nacht‑ und Sonntagsarbeit. Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht vorhergesehen werden konnten; diese sind bei Erkennen dem Auftraggeber sofort schriftlich mitzuteilen. Allfällige Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logiskosten bei bauseits veranlassten, nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeit.

2.2 Die im Werkvertrag enthaltenen Rabatte und Skonti haben für Nachtrags-aufträge und Regiearbeiten keine Gültigkeit.

2.3 Bei Änderungen nach unterzeichneter Auftragsbestätigung können Termin- und Lieferverzögerungen nicht ausgeschlossen werden. Resultierende Mehr- oder Minderkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 150.00 müssen dem Kunden verrechnet werden.

3. Arbeitsbedingungen

3.1 Der Stand der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes und zweckmässiges Arbeiten ermöglichen. Sind infolge ungenügender Koordination auf der Baustelle Montageunterbrechungen notwendig, ist der zusätzliche Aufwand inkl. Reisespesen in Regie zu vergüten.

3.2 Der Bauherr hat kostenlos Gerüst (ab Deckenhöhe 4 m), Energieanschluss für Licht- und Kraftstrom, sowie ‑ wenn nötig ‑ einen abschliessbaren Raum für die Zwischenlagerung der Materialien und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Krane und geeignete Lifte für den Vertikaltransport sind bauseits, zeitgerecht und kostenlos zur Verfügung zu halten (mind. 500 kg Hebeleistung und 2 Euro-Paletten Grundfläche).

3.3 Der Bauherr sorgt für die Freihaltung des nötigen Raumes für Ablad und den Transport der Wandelemente bis an den Montageort.

3.4 Bauseits werden ferner folgende Leistungen vor Montagebeginn erbracht:

  • Kennzeichnen von verdeckt liegenden Leitungen, die näher als 100 mm zur Oberfläche verlaufen
  • Freilegen von abgehängten Decken je 2 Meter zu beiden Seiten der Aufstellachse
  • Vorgängige, genaue Markierung des Meterrisses in direkter Sehlinie zum Montageort
  • Einlegen von Ankerschienen in Unterzüge und armierte Betondecken im Bereich der Deckenmontage

3.5 Bauseits werden ferner folgende Leistungen während der Montage erbracht:

  • das Bohren von Löchern in empfindliche Bodenplatten oder Beläge nach Massangabe

3.6 Bauseits werden ferner folgende Leistungen nach Montageschluss erbracht:

  • für die Montage notwendige Maurer-, Spitz- und Zuputzarbeiten
  • elektrische Installationen und Anschlüsse nach Angabe des Wandlieferanten

4. Liefertermin

4.1 Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt die rechtzeitige Bekanntgabe aller technischen Details und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

4.2 Wurde anstelle einer Lieferfrist eine Lieferzeit vereinbart, wird der Unternehmer diese nur einhalten können, wenn

  • unmittelbar nach Errichten des Werkvertrages die Massaufnahme am Bau erfolgen kann, und
  • die Planfreigabe durch den Kunden innert 2 Tagen nach Vorliegen erteilt wird

4.3 Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerung hat der Auftragsgeber auf Wunsch des Unternehmers auf der Baustelle kostenlos einen geeigneten Raum zur Einlagerung der bestellten Waren zur Verfügung zu stellen.

4.4 Unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Feuersbrunst, Transportstörungen, Diebstahl) bleiben vorbehalten.

4.5 Eine begründete und unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

4.6 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf in jedem Fall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden belegen kann.

5. Abnahme, Garantie und Haftung

5.1 Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung vom Bauherrn oder einem bevollmächtigten Stellvertreter zu kontrollieren und abzunehmen. In der Regel wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Allfällige Mängelrügen müssen dem Unternehmer innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung oder beendeter Montage schriftlich angebracht werden.

5.2 Die Abnahme ist mit einer Instruktion verbunden. Nachträgliche Instruktionen werden nach Aufwand verrechnet.

5.3 Die Garantie erstreckt sich auf Mängel, welche auf fehlerhaftes Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.

5.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden und Mängel infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften und übermässiger Beanspruchung. Glasbruch unterliegt nicht der Garantie.

5.5 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers infolge mangelhafter Lieferung insbesondere auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages bleiben ausgeschlossen.

5.6 Für die durch Bau‑ oder Wohnungsfeuchtigkeit oder übermässige Trockenheit (Deckenheizung) entstehenden Mängel wird ausdrücklich keine Gewähr übernommen.

5.7 Garantiefristen:

  • ohne Montage: 2 Jahre Produktgarantie
  • mit Montage: 2 Jahre für offene Mängel, 5 Jahre für verdeckte Mängel, gemäss SIA

6. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Handwerkerpfandrechts bleibt vorbehalten.

6.2 Die Verrechnung von Gegenforderungen wird in allen Fällen wegbedungen.

6.3 Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.

7. Technische Bedingungen

7.1 Bezüglich der Schalldämmung gilt die SIA-Norm 181 sowie ISO-Norm 717 (Schallschutz).

7.2 Die vom Unternehmer angegebenen Schalldämmwerte sind Laborwerte. Sie beziehen sich auf die zu liefernden Trennwände, inkl. umlaufende Anschlüsse. Allfällige Nebenweg-Übertragungen durch flankierende Bauteile (Böden, Aufhängekonstruktionen, Decken, Wände, Fassaden, Leitungskanäle usw.) sind nicht berücksichtigt; ebenso wie nachträgliche Durchbrüche durch die Abschottung selbst. Für schalldämmtechnische Einschränkungen übernimmt Rosconi Systems AG in solchen Fällen keine Haftung.

7.3 Bei Nichteinhaltung der Richtlinien des Schiebewandlieferanten für die notwendigen bautechnischen Massnahmen kann für die resultierenden Schalldämmwerte keine Garantie übernommen werden.

7.4 Kleinere Farbdifferenzen beim Beizen sind durch die Holzstruktur naturbedingt und daher unvermeidlich. Sie können nicht beanstandet werden.

7.5 Bauseitig gelieferte Furniere, Farben und Lacke werden nur unter Vorbehalt einer ausreichenden Qualität und zu Konkurrenzpreisen verwendet.

7.6 Sofern Bohrungen in der Decke und im Fussboden nur im begrenzten Rahmen erlaubt sind, ist dies dem Lieferanten vor Montagebeginn mitzuteilen. Verdeckte Installationen im Bereich der Montagestellen sind den Monteuren kenntlich zu machen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus Unterlassung entstehen.

8. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt:

  • 40% bei Beendigung der Laufschienenmontage   zahlbar 15 Tage
  • 60% Schlusszahlung nach erfolgter Endmontage  zahlbar 30 Tage

Zahlungsverzögerungen können zu Verspätungen bei der Realisierung oder zu einem gänzlichen Baustopp führen.